Wenigen bekannt – jedem zustehend · Das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V
Büro für Kostenerstattung
§ 13 Abs. 2 SGB V

Die meisten Versicherten zahlen privat drauf – ohne zu wissen, dass die Kasse das könnte.

Selbsterstattung, freie Arztwahl, kürzere Wartezeiten: All das steht im Gesetz – und bleibt trotzdem von den meisten ungenutzt. Hier erfahren Sie, was genau Ihre Krankenkasse erstattet, wo die drei typischen Stolperfallen liegen und wie Sie das Wahlrecht korrekt erklären. Und der entscheidende Punkt: Mit der richtigen Absicherung trägt nicht Sie die Differenz zwischen Rechnung und Erstattung – sondern Ihr Tarif.

Erst verstehen, dann entscheiden
§ 13
SGB V – Rechtsgrundlage
3 Mon.
Mindestbindung
5–10 %
Verwaltungsabschlag
Definition

Sachleistung oder Erstattung – ein gesetzliches Wahlrecht.

Das deutsche GKV-System beruht grundsätzlich auf dem Sachleistungsprinzip: Versicherte erhalten medizinische Leistungen unmittelbar von Vertragsärzten, die Krankenkasse rechnet im Hintergrund mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Mit dem Kostenerstattungsprinzip räumt der Gesetzgeber Versicherten eine bewusste Alternative ein. Sie treten dem Behandler gegenüber als Selbstzahler auf, erhalten eine privatärztliche Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und reichen diese zur anteiligen Erstattung bei ihrer Krankenkasse ein.

Die Wahl ist freiwillig, an Form gebunden und kann auf einzelne Versorgungsbereiche – ärztlich, zahnärztlich, stationär oder veranlasste Leistungen – beschränkt werden.

Vorteile

Warum Versicherte den Wahltarif wählen.

Freie Arztwahl

Behandlung auch bei reinen Privatärzten und Spezialisten ohne Kassenzulassung – Sie wählen ohne Einschränkung.

Schnellere Termine

Als Selbstzahler erhalten Sie in der Regel deutlich kürzere Wartezeiten auf Diagnostik und Facharzttermine.

Transparente Rechnung

Abrechnung nach GOÄ – Sie sehen jede einzelne Leistung und können diese fachlich nachvollziehen.

Erweiterter Leistungsumfang

Zugang zu Leistungen jenseits des GKV-Standards, soweit medizinisch indiziert und vereinbart.

Ablauf

In drei Schritten zur Kostenerstattung.

  1. 01

    Wahlerklärung bei der Krankenkasse

    Sie erklären gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse schriftlich, dass Sie Kostenerstattung wählen – wahlweise für den gesamten oder bestimmte Versorgungsbereiche.

  2. 02

    Behandlung als Selbstzahler

    Sie suchen einen Arzt oder Therapeuten Ihrer Wahl auf. Die Behandlung wird privatärztlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

  3. 03

    Erstattung durch die GKV

    Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Erstattet werden die Kosten in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Vergütung – abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags.

Der entscheidende Punkt

Die Rechnung ist nicht das Problem – die Lücke dahinter.

Ihr Arzt rechnet privat nach der GOÄ ab, die Krankenkasse erstattet den Kassensatz. Die Differenz zwischen beiden – das ist der Punkt, an dem die meisten zögern. Und genau hier setzt ein passender Kostenerstattungstarif an: Er übernimmt die Lücke zwischen Rechnung und Erstattung.

Das Ergebnis: Im Behandlungsfall zahlen Sie fast nichts aus eigener Tasche. Ihr eigener Aufwand beschränkt sich im Wesentlichen auf den Monatsbeitrag – planbar statt ungewiss.

Ohne Absicherung
  • Die Differenz zwischen GOÄ-Rechnung und Erstattung tragen Sie selbst.
  • Jeder Behandlungsfall bleibt ein eigenes Risiko.
  • Vor jedem Termin die Frage: Wie viel bleibt bei mir hängen?
Mit passendem Tarif
  • Die Lücke zwischen Rechnung und Erstattung übernimmt der Tarif.
  • Ein fest planbarer Monatsbeitrag statt offener Rechnungen.
  • Im Behandlungsfall zahlen Sie fast nichts aus eigener Tasche.

Ob und in welcher Form das für Ihre persönliche Situation gilt, hängt von Tarif und Einzelfall ab – wir prüfen das mit Ihnen im kostenfreien Erstgespräch.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 2 SGB V – wörtlich.

Die zentrale Norm steht im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und verpflichtet die Krankenkassen, ihre Versicherten vor der Wahl umfassend zu beraten – schriftlich und in verständlicher Form.

„Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von ihnen zu tragen sind."

§ 13 Abs. 2 SGB V
Häufige Fragen

Klar beantwortet.

Die folgenden Antworten beruhen auf der aktuellen Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sie ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Das Kostenerstattungsprinzip nach § 13 Abs. 2 SGB V ist eine Wahlmöglichkeit gesetzlich Versicherter, anstelle der Sachleistung eine privatärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen und die Kosten anschließend von der Krankenkasse anteilig erstattet zu bekommen.

Wichtiger Hinweis

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information über das Kostenerstattungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse oder eine fachkundige Beratungsstelle.

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