Was bedeutet „Kostenerstattung beantragen“?
Gesetzlich Versicherte können nach § 13 Abs. 2 SGB V statt der Sachleistung (Abrechnung über die Gesundheitskarte) die Kostenerstattung wählen. Sie werden dann wie Privatpatienten behandelt, erhalten eine Rechnung und reichen sie bei ihrer Krankenkasse ein.
Schritt 1: Wahlerklärung abgeben
Die Wahl der Kostenerstattung wird gegenüber der Krankenkasse erklärt – in der Regel schriftlich oder über ein Formular der Kasse. Sie kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, etwa auf ärztliche oder zahnärztliche Versorgung. Die Krankenkasse ist vor Inanspruchnahme der Leistung zu informieren.
Schritt 2: Bindungsfrist beachten
An die Wahl ist man mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Die genauen Regeln zu Beginn, Dauer und Widerruf legt die Satzung Ihrer Krankenkasse fest.
Schritt 3: Behandlung und Rechnung
Der Arzt oder Zahnarzt rechnet nach der privaten Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) ab. Sie begleichen die Rechnung zunächst selbst.
Schritt 4: Rechnung einreichen
Die Originalrechnung wird bei der Krankenkasse eingereicht. Erstattet wird höchstens der Betrag, den die Kasse bei einer Sachleistung gezahlt hätte; die Satzung kann zusätzlich einen Abschlag für Verwaltungskosten vorsehen.
Wie lässt sich die Differenz schließen?
Zwischen Privatrechnung und Kassenerstattung entsteht häufig eine Differenz. Ein darauf abgestimmter privater Ergänzungstarif kann diese Lücke weitgehend schließen. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Lösung zu Ihrer Situation passt.
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Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und die Satzung Ihrer Krankenkasse.